Spirituosenschulung

Linzgieseder - Event
Unter anderem informierte Herr Arnold Linzgieseder unsere MitarbeiterInnen über die Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen laut EU-Verordnung.

Obstbrände und Obstedelbrände dürfen nur aus der entsprechenden Frucht, zB Obstbrand, Williamsbrand, Marillenbrand, Zwetschkenbrand, Holunderbrand, Vogelbeerbrand, Himbeerbrand usw. ohne Zusatz von neutralem Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und einem Mindestalkoholgehalt von Vol. 38 %, Zuckergehalt 4 g/lt. hergestellt werden.
Bei der Bezeichnung Obstschnapsspirituose, Williamsbirnenschnapsspirituose usw. muß der Destillatanteil 1/3 betragen, 2/3 können Alkohol (Ethylalkohol landwirtschatlichen Ursprungs) mit Wasser sein. Mindestalkoholgehalt Vol. 35 %. Die entsprechenden Früchte dürfen auf dem Etikett abgebildet sein.
Spirituosen mit Marillengeschmack oder anderen Geschmackstypen dürfen zusätzlich mit naturreinen Fruchtaromen versetzt werden und der Alkoholgehalt muß mindestens Vol. 15 % betragen. Die Früchte dürfen auf dem Etikett nicht abgebildet sein.

Fruchtsaftliköre bei Abbildung der Früchte auf dem Etikett müssen unter Mitverwendung von entsprechenden Fruchtsäften (Marillensaft, Johannisbeersaft, Kirschsaft usw.) hergestellt werden. Der Alkoholanteil muß mindestens Vol. 15 % aufweisen.

Cocktails (Eiercocktail, Haselnusscocktail usw.) werden unter Mitverwendung von frischen Eiern, mindestens 8 Dotter, und einem Mindestalkoholgehalt von Vol. 14 % hergestellt.

Für die Herstellung von Inländer Rum darf ausschließlich Alkohol aus Rumdestillat für Inländerrumherstellung verwendet werden und der Alkoholgehalt muß mindestens Vol. 38 % aufweisen.

Der Alkoholgehalt für Jägertee Konzentrat beträgt mindestens Vol 22,5 %.